Satzung

Alumni-Vereinigung ehemaliger Studentinnen und Studenten der Hochschule in Holzminden

Name und Sitz der Vereinigung

§ 1
1. Die Vereinigung ist der Zusammenschluss ehemaliger Studentinnen und Studenten der HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst, Hildesheim / Holzminden / Göttingen, (in der jeweils gültigen Bezeichnung), Studiengänge in Holzminden.
2. Die Vereinigung führt den Namen
Alumni Vereinigung Holzminden e.V.
3. Die Vereinigung ist am 4. April 1922 gegründet.
4. Sitz und Gerichtsstand sind Holzminden.
5. Der Verein ist beim Amtsgericht Hildesheim unter VR 150 139 eingetragen.

Zweck der Vereinigung

§ 2
1. Die Vereinigung pflegt die beruflichen und freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern und die Verbindung zur HAWK in Holzminden.
2. Die Vereinigung strebt an:
a) Die Förderung ihrer Mitglieder und der Studentinnen und Studenten in allen Berufsfragen
b) den Austausch von Erfahrungen
c) die Gewährung von finanzieller Unterstützung der HAWK, von Einrichtungen der HAWK und der Studentengemeinschaft
d) das Ansehen der HAWK in jeder Richtung zu wahren und zu fördern
e) die Gewährung finanzieller Unterstützung von Studentinnen und Studenten der HAWK Fachbereich Holzminden, durch öffentliche Stipendien oder für Kontaktstudenten zwischen HAWK und AVH

Aufbau und Verwaltung

§ 3
1. Die Vereinigung gliedert sich in Ortsgruppen, Interessengruppen und Einzelmitglieder.
2. Ortsguppen sind der Zusammenschluss von Mitgliedern unterschiedlicher Fachrichtungen auf Ortsebene. Interessengruppen sind der Zusammenschluss von Mitgliedern einer Fachrichtung.
3. Einzelmitgliedern, die in oder in der Nähe eines Ortes wohnen, an dem eine Ortsgruppe der Vereinigung besteht, wird empfohlen, sich dieser Ortsgruppe anzuschließen.
4. An der Spitze jeder Ortsgruppe und Interessengruppe steht ein Vorstand.
5. Die Aufgaben der Ortsgruppen und Interessengruppen sind dieser Satzung anzugleichen.
6. Da die Vereinigung auf Einzelmitgliedschaft aufgebaut ist, sind die Ortsgruppen und Interessengruppen freie Zusammenschlüsse von Mitgliedern. Die Ortsgruppen und Interessengruppen gelten als Organe der Vereinigung.
7. Zur Förderung der Vereinigung ist es aber erwünscht, dass sich viele Ortsgruppen und Interessengruppen bilden, die dem Hauptvorstand Anregungen geben und somit zur Förderung unserer Verbandsarbeit beitragen.

§ 4
1. Die Leitung der Vereinigung liegt in den Händen des Hauptvorstandes. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
2. Der Hauptvorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender/n
b) 2. Vorsitzender/n
c) 1. Schriftführer/in
d) 2. Schriftführer/in
e) 1. Schatzmeister/in
f) 2.Schatzmeister/in
g) Verbindungsperson zur HAWK
h) Schriftleitung des Mitteilungsblattes
i) Administrator AVH Netzwerk / Internetbetreuung
j) AH-Präside des Kartells der AH-Verbände der Holzmindener Korporationen als Beisitzer/in
k) und zwei weiteren Beisitzer/innen.
3. Der Hauptvorstand wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Wahl der/des 1. Vorsitzenden ist geheim vorzunehmen. Die Wahl kann offen erfolgen, wenn ein einstimmiger Wunsch der Jahreshauptversammlung vorliegt.

§ 5
1. Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
a. die/der 1.Vorsitzende
b. die/der 2.Vorsitzende
c. die/der 1.Schriftführer/in
d. die/der Schatzmeister/in
e. die Schriftleitung des Mitteilungsblattes
Sie sind der Vorstand gemäß § 26 BGB.
2. Die/der 1.Vorsitzende vertritt die Vereinigung allein. Im Verhinderungsfalle tritt die/der 2. Vorsitzende an seine Stelle. Die/Der 1. Schriftführer/in, die/der Schatzmeister/in oder die Schriftleitung des Mitteilungsblattes sind nur zu zweit vertretungsberechtigt. Dieses gilt nur im Innenverhältnis.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, Anmeldungen zum Vereinsregister vorzunehmen.
4. Der geschäftsführende Vorstand hat bei der Jahreshauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresbericht vorzulegen. Dazu gehört der Bericht der Kassenprüfer. Die genannten Berichte sollen im Mitteilungsblatt abgedruckt werden.
5. Die/Der Schriftführer/in hat über alle Sitzungen Protokolle zu führen, die vom/von der 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind.
6. Die/Der Schatzmeister/in führt die Kassengeschäfte der Vereinigung und die Mitgliederverwaltung. Sie/Er hat für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. Der Jahreshauptversammlung ist jährlich ein vom/von der Vorsitzenden und zwei Kassenprüfern unterzeichneter Kassenbericht zur Genehmigung vorzulegen.
7. Die/Der Schatzmeister/in ist berechtigt, die im Haushaltsplan genehmigten Ausgaben selbstständig anzuweisen. Zu sonstigen Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, bedarf er der Zustimmung der/des 1. Vorsitzenden.
8. Rechtsverbindliche Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des Hauptvorstandes. Das Einverständnis kann schriftlich eingeholt werden.
9. Die Kassenprüfer, die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden, bleiben zwei Jahre im Amt, die Wahl erfolgt im Wechsel, jeweils einer jährlich. Wiederwahl ist möglich.
10. Zu Beginn des Geschäftsjahres stellt die/der Schatzmeister/in im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand den Haushaltsplan auf, welcher der Zustimmung der Jahreshauptversammlung bedarf.
11. Die/Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
12. Im Laufe einer Wahlperiode ausscheidende Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der nächsten Jahreshauptversammlung durch Neuwahl ersetzt.
13. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sollen möglichst in Holzminden ansässig sein.
14. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sollen möglichst nicht in den Vorständen der Ortsgruppen und Interessengruppen tätig sein.

§ 6
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Hauptvorstand und den Vorsitzenden der Ortsgruppen und Interessengruppen.
2. Der geschäftsführende Vorstand beruft den erweiterten Vorstand ein. Die/Der 1. Vorsitzende leitet diese Sitzungen.
3. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind stimmberechtigt.
4. Der erweiterter Vorstand kann einzelne Mitglieder der Vereinigung als beratende Beisitzer ohne Stimmrecht zu den erweiterten Vorstandssitzungen hinzuziehen.
5. Der erweiterte Vorstand tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen.

§ 7 entfällt

§ 8
1. Der Hauptvorstand beruft jährlich eine Hauptversammlung ein.
2. Außer der Jahreshauptversammlung können erforderlichenfalls weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.
3. Zeit und Ort werden jeweils vom Hauptvorstand bestimmt. Wünsche der Ortsgruppen und Interessengruppen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
4. Zu der Jahreshauptversammlung und den Mitgliederversammlungen ist mindestens einen Monat vorher schriftlich einzuladen. Das rechtzeitige Erscheinen der Einladung im Mitteilungsblatt gilt als schriftliche Einladung.
5. Jedes Mitglied kann Anträge und Wünsche zu der Jahreshauptversammlung vorbringen, Mitglieder der Ortsgruppen und Interessengruppen durch diese, Einzelmitglieder unmittelbar an den Vorsitzenden. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich vorliegen.
6. Dringlichkeitsanträge, soweit sie als solche erkennbar und begründet sind, können auf der Jahreshauptversammlung gestellt werden.
7. Ortsgruppenvertreter/innen und Interessengruppenvertreter/innen stimmen entsprechend der Stärke ihrer Ortsgruppe. Für die Stimmenzahl ist die im Vorjahr eingereichte Mitgliederliste maßgebend.
8. Bei allen Anträgen und der Wahl des Hauptvorstandes entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Ausgenommen sind die §§ 25 - 26.
9. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
10. Bei der Wahl der/des 1. Vorsitzenden sind bei Stimmengleichheit maximal zwei weitere Wahlgänge durchzuführen; ist auch dann keine Entscheidung gefallen, entscheidet das Los.
11. Die/Der Vorsitzende leitet die vom Hauptvorstand einberufene Versammlung.
12. Die/Der Vorsitzende ist zur Einberufung von außerordentlichen Versammlungen verpflichtet, falls sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden.
13. Über alle Versammlungen sind Niederschriften zu fertigen und aufzubewahren. Sie müssen vom/von der Vorsitzenden und Protokollführer/in unterzeichnet werden.

Aufgaben der Jahreshauptversammlung

§ 9
1. Der Jahreshauptversammlung obliegen u.a.:
a) die Wahl des Hauptvorstandes in Abständen von 3 Jahren und die Wahl der Kassenprüfer/innen in Abständen von 2 Jahren
b) die Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
c) die Erteilung der Entlastung für den Hauptvorstand
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) die Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung der Vereinigung
g) die Festsetzung der Beiträge
h) die Anlegung des Vermögens der Vereinigung
i) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern (§16(3)b)

2. Die Jahreshauptversammlung kann einzelne Aufgaben delegieren.

Mitglieder

§ 10
Die Vereinigung hat ordentliche Mitglieder, Studentinnen und Studenten der HAWK, Förder- und Ehrenmitglieder.

§ 11
Ordentliches Mitglied kann jede/r ehemalige Studentin und Student der in Holzminden absolvierten Studiengängen der HAWK sein. Die früheren Formen der HAWK sind inbegriffen. Absolventen und Absolventinnen anderer gleichartiger Hochschulen können ordentliches Mitglied werden. Jede Studentin und jeder Student der HAWK in Holzminden kann während der Studienzeit ordentliches Mitglied sein. Während dieser Zeit besteht Beitragsbefreiung.
§ 12
Fördermitglied kann jeder werden, der die Vereinigung maßgebend fördert, wobei die in § 2 angeführten Bestrebungen erfüllt sein müssen.

§ 13
Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung solche Mitglieder, Dozentinnen und Dozenten oder auch andere Personen ernannt werden, die sich um die Vereinigung oder die HAWK besonders verdient gemacht haben. Vorschläge sind dem Hauptvorstand einzureichen.

§ 14
1. Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
2. In den Ortsgruppen und Interessengruppen entscheiden deren örtliche Vorstände über die Aufnahme in die Ortsgruppen und Interessengruppen.
3. Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
4. Über Beschwerden wegen Nichtaufnahme entscheidet der Hauptvorstand nach Anhören der Ortsgruppe und Interessengruppe.

Stimmrecht

§ 15
1. Jedes ordentliche Mitglied, das seinen ihm obliegenden Verpflichtungen nachkommt, hat Stimme und Recht auf Antragstellung.
2. Fördermitglieder haben beratende Stimme.
3. Ehrenmitglieder haben beratendes Stimmrecht, soweit sie nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind und damit volles Stimmrecht haben.
Beendigung der Mitgliedschaft

§ 16
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch Tod
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss
d. durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
2. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und der/dem Vorsitzenden der Ortsgruppen und Interessengruppen erklärt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Die Beiträge sind bis zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
3. Der Ausschluss erfolgt:
a. wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen in Rückstand bleibt und trotz vier Mahnungen in Folge seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Drei Mahnungen erfolgen durch den/die 1. oder 2. Schatzmeiter/in des Hauptverbandes, bei Orts- und Interessengruppen durch den/die jeweiligen 1. oder 2. Schatzmeiter/in, die vierte Mahnung erfolgt durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n des Hauptverbandes.
b. 1.) durch Beschluss der Jahreshauptversammlung wegen Nichtbefolgung dieser Satzung oder der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung oder sonstiger Mitgliederversammlungen.
2.) wegen grober Verletzungen der Interessen der Vereinigung.
3.) bei ehrlosem Verhalten.
4. Von der erfolgten Ausschließung ist dem/r Betreffenden durch eingeschriebenen Brief Nachricht zu geben.
5. Bei einer Ausschließung nach Abs.3.a) genügt eine formlose Streichung in der Mitgliederliste.
6. Der/Dem Ausgeschlossenen steht das Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich mit entsprechender Begründung beim geschäftsführenden Vorstand vorzulegen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Beschwerde und berichtet der Jahreshauptversammlung.

§ 17
Mit dem Tod, dem Austritt oder durch Ausschluss eines Mitgliedes erlischt dessen Anspruch aus dem Vermögen der Vereinigung.

Wiederaufnahme in die Vereinigung

§ 18
1. Freiwillig ausgeschiedene Mitglieder können jederzeit wieder aufgenommen werden, vorausgesetzt, ihrer Aufnahme stehen keine Bedenken entgegen.
2. Ausgeschlossene Mitglieder können nur durch die Jahreshauptversammlung wieder aufgenommen werden.

Pflichten der Mitglieder

§ 19
Es ist Ehrensache eines jeden Mitgliedes, die Satzung und Beschlüsse der Vereinigung zu erfüllen sowie für die Fortentwicklung der Vereinigung und die Erreichung ihrer Ziele einzutreten. Das Ansehen der Vereinigung und der HAWK ist nach besten Kräften zu fördern.

Verleihung von Ehrennadeln

§ 20
1. An Mitglieder, die 25 Jahre und länger der Vereinigung angehören oder die sich um die Vereinigung verdient gemacht haben, kann die "Silberne Ehrennadel" der Vereinigung verliehen werden.
2. An Mitglieder, die der Vereinigung 40 Jahre und länger angehören oder sich besonders um die Vereinigung verdient gemacht haben, kann die "Goldene Ehrennadel" der Vereinigung verliehen werden.
3. Mitglieder, die das 80. Lebensjahr vollenden, erhalten die „Goldene Ehrennadel“, wenn sie der Vereinigung mindestens 25 Jahre angehört haben.
4. An Mitglieder, die der Vereinigung 50 Jahre und länger angehören, kann die „Goldene Ehrennadel mit 50“ der Vereinigung verliehen werden.
5. An Mitglieder, die sich um die Vereinigung ganz besonders verdient gemacht haben, kann die "Goldene Ehrennadel mit Silberkranz" verliehen werden.
6. Die Verleihung der Ehrennadeln obliegt dem Hauptvorstand; vertretungsweise den Vorständen der Ortsgruppen und Interessengruppen.
7. Vorschläge für die Verleihung von Ehrennadeln an die Mitglieder von Ortsgruppen und Interessengruppen werden von den Ortsgruppen und Interessengruppen an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet.
8. Einzelmitglieder werden durch den Hauptvorstand betreut.

Beiträge

§ 21
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dieser entfällt im Jahr des Eintritts.
3. Die Höhe des Beitrages wird jährlich auf Vorschlag des Hauptvorstandes von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
4. Der jeweilige Beitrag ist bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einzuzahlen.
5. Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.

§ 22
Falls es erforderlich ist, kann mit Zustimmung der Jahreshauptversammlung ein Sonderbeitrag erhoben werden.

§ 23
1. Die Höhe der Beiträge in den Ortsgruppen und Interessengruppen bleibt der Beschlussfassung in den Ortsgruppen und Interessengruppen überlassen.
2. Der Beitrag für die Mitglieder in den Ortsgruppen und Interessengruppen wird durch die Ortsgruppen und Interessengruppen eingezogen und unter Beifügung einer namentlichen Liste an den Schatzmeister abgeführt.
3. Einzelmitglieder überweisen ihren Beitrag direkt an den Schatzmeister.
4. Nichteingegangene Beiträge können durch den Hauptvorstand eingezogen werden.

Allgemeine Bestimmungen

§ 24
Alle Versammlungen und Tagungen der AVH - Holzminden e.V. sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig unter der Voraussetzung, dass sie der Satzung entsprechend einberufen sind. Ausgenommen ist § 26 dieser Satzung.

§ 25
1. Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen und vorgenommen werden. Die in Aussicht genommene Änderung ist rechtzeitig bekannt zu geben und als besonderer Tagesordnungspunkt zu behandeln. Zu einer Satzungsänderung bedarf es der Zweidrittelmehrheit der erschienenen und vertretenden Mitglieder.
2. Satzungsänderungen dürfen nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

§ 26
1. Die Vereinigung kann nur durch Beschluss einer vom Hauptvorstand einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller erschienenen und vertretenen Mitglieder aufgelöst werden. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung ist die Anwesenheit oder die Vertretung der Ortsgruppen und Interessengruppen durch die Vorsitzenden von Zweidrittel der Mitglieder der Ortsgruppen und Interessengruppen erforderlich.
2. Wenn diese Mitgliederzahl auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, nicht anwesend ist, kann jede weitere außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb des gleichen Geschäftsjahres über die Auflösung beschließen.
3. Die Absicht zur Auflösung muss vorher bekannt gegeben werden.
4. In dieser Versammlung wird auch über den Verbleib des noch vorhandenen Vermögens der Vereinigung mit dem gleichen Stimmenverhältnis beschlossen.

§ 27
Durch die heutige Annahme in der Jahreshauptversammlung tritt die vorstehende Satzung in Kraft.

Holzminden, den 17.Oktober 2020

Marlies Linnemann
(1. Vorsitzende)

Heiko Lensch
( Protokollführer)

Die Satzung wurde im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim Geschäftsnummer 150139 eingetragen.